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Entlastungsbetrag: wofür die 131 Euro monatlich gelten

Von Kevin BaurVeröffentlicht am 2. November 2026

Wer zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 1 hat, bekommt 131 Euro im Monat als Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Das Geld wird nicht ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet damit Rechnungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Tages- und Nachtpflege, für Kurzzeitpflege und für einen ambulanten Pflegedienst, bei Pflegegrad 2 bis 5 allerdings nicht für Leistungen der Selbstversorgung.

Sie müssen den Entlastungsbetrag nicht vorher beantragen. Sie reichen die Rechnung ein und bekommen den Betrag erstattet. Nicht verbrauchtes Guthaben wird in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen und muss bis zum 30. Juni des Folgejahres aufgebraucht sein.

In 2 Minuten

Prüfen Sie, welche Leistungen Sie noch nicht abrufen

Vier Fragen, danach sehen Sie, wie viel Geld pro Jahr bei Ihnen offen liegt und was Sie dafür tun müssen.

Warum so viele Familien diese 131 Euro liegen lassen

Der Entlastungsbetrag ist die unauffälligste Leistung der Pflegeversicherung und gleichzeitig die, die am häufigsten verfällt. Das hat einen einfachen Grund: Er kommt nicht von allein auf das Konto. Pflegegeld wird überwiesen, sobald der Bescheid da ist. Beim Entlastungsbetrag müssen Sie etwas tun, nämlich eine Leistung einkaufen und danach eine Rechnung einschicken. Wer nichts tut, bekommt nichts.

131 Euro im Monat klingen wenig. Über ein Jahr sind es 1.572 Euro, und in Pflegegrad 1 gibt es im häuslichen Bereich keine andere Geldleistung in dieser Größenordnung. Für viele Familien ist das genau der Betrag, mit dem sich eine wöchentliche Haushaltshilfe, eine Stunde Betreuung am Nachmittag oder der Eigenanteil für einen Tag Tagespflege finanzieren lässt.

Rechtsgrundlage ist § 45b SGB XI. Zwei Dinge nennt das Gesetz als Zweck: pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen im Alltag fördern. An diesen beiden Zielen entscheidet sich, was abrechenbar ist und was nicht.

Wer den Entlastungsbetrag bekommt

Die Voraussetzungen sind kurz:

  1. Ein anerkannter Pflegegrad liegt vor. Pflegegrad 1 genügt. Damit ist der Entlastungsbetrag die wichtigste Leistung für alle, die gerade erst einen Pflegegrad erhalten haben. Wenn Sie noch keinen haben, lesen Sie zuerst, wie Sie den Pflegegrad beantragen.
  2. Die Pflege findet zu Hause statt. Häusliche Pflege heißt die eigene Wohnung, die Wohnung von Angehörigen oder eine betreute Wohnform. Wer vollstationär im Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch.
  3. Der Betrag gilt pro Person, nicht pro Haushalt. Werden zwei pflegebedürftige Menschen in einem Haushalt versorgt, gibt es den Betrag zweimal.

Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung. Sie müssen also nicht erst eine Genehmigung einholen, bevor Sie eine Betreuungsstunde buchen. Beantragt wird nur die Erstattung.

Wofür Sie den Entlastungsbetrag verwenden dürfen

Das Gesetz nennt vier Verwendungszwecke. Alles andere ist nicht abrechenbar, auch wenn es im Alltag sinnvoll wäre.

VerwendungszweckTypische BeispieleFür welche Pflegegrade
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XIBetreuungsdienst, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe eines anerkannten Anbieters, Demenzbetreuung, Besuchsdienst, Fahrdienst eines anerkannten Angebots1 bis 5
Tages- und NachtpflegeEigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten1 bis 5
KurzzeitpflegeEigenanteil für Unterkunft und Verpflegung während eines Kurzzeitpflegeaufenthalts1 bis 5
Ambulanter Pflegedienst nach § 36 SGB XIHauswirtschaftliche Versorgung, Betreuung, Begleitung1 bis 5, bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch ohne Leistungen der Selbstversorgung

Die letzte Zeile sorgt für die meisten Missverständnisse. Bei Pflegegrad 2 bis 5 dürfen Leistungen im Bereich der Selbstversorgung nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Gemeint sind die körperbezogenen Pflegemaßnahmen: Waschen, Duschen, Anziehen, Hilfe beim Essen, Toilettengang. Dafür ist die Pflegesachleistung da. Über den Entlastungsbetrag bleiben bei diesen Pflegegraden also Hauswirtschaft und Betreuung: Putzen, Einkaufen, Wäsche, Kochen, Spazierengehen, Vorlesen, Begleitung zum Arzt.

Nur in Pflegegrad 1 gibt es diese Einschränkung nicht. Dort können auch körperbezogene Leistungen eines Pflegedienstes über den Entlastungsbetrag laufen, weil es in Pflegegrad 1 keine Pflegesachleistung gibt.

Was ein anerkanntes Angebot ist

Entscheidend ist nicht, was der Anbieter leistet, sondern ob er nach dem Landesrecht Ihres Bundeslandes als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Jedes Bundesland hat dazu eine eigene Verordnung und eine eigene Anerkennungsstelle. Eine Reinigungsfirma aus dem Internet ist ohne diese Anerkennung nicht abrechenbar, auch wenn sie exakt dasselbe tut wie der anerkannte Nachbarschaftsdienst zwei Straßen weiter.

Fragen Sie deshalb immer vor der ersten Buchung zwei Dinge:

  1. Sind Sie nach § 45a SGB XI in diesem Bundesland anerkannt?
  2. Rechnen Sie direkt mit meiner Pflegekasse ab, oder zahle ich vor und reiche die Rechnung ein?

Listen anerkannter Anbieter führen die Pflegekassen, die Pflegestützpunkte und die zuständigen Landesbehörden. Rufen Sie dort an, bevor Sie selbst suchen. Das spart die meiste Zeit.

Wofür der Entlastungsbetrag nicht gilt

Hier sind Familien am häufigsten enttäuscht, deshalb ganz deutlich:

  • Keine Barauszahlung. Ohne Rechnung über eine erbrachte Leistung gibt es kein Geld. Der Entlastungsbetrag ist keine zweite Form von Pflegegeld.
  • Keine Bezahlung von Angehörigen. Wer im selben Haushalt lebt oder nahe verwandt ist, kann in der Regel nicht abgerechnet werden. Das ist bewusst so, weil die Leistung Angehörige entlasten und nicht entlohnen soll. Manche Bundesländer erlauben registrierte Nachbarschaftshilfe, auch durch entferntere Bekannte. Die Voraussetzungen unterscheiden sich stark, fragen Sie vorher bei der Pflegekasse nach.
  • Keine Anschaffungen. Rollator, Treppenlift, Umbau der Dusche, Pflegebett: dafür gibt es andere Töpfe. Hilfsmittel und der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen laufen über § 40 SGB XI, nicht über § 45b.
  • Keine Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Handschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel werden über einen eigenen Betrag von 42 Euro im Monat erstattet.
  • Nicht rückwirkend für Zeiten ohne Pflegegrad. Der Anspruch beginnt mit dem Monat, in dem der Pflegegrad gilt.
  • Nicht im Pflegeheim. Bei vollstationärer Pflege entfällt der Anspruch.

Ebenfalls wichtig: Der Entlastungsbetrag ist nicht dasselbe wie das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Dieses Entlastungsbudget liegt ab Pflegegrad 2 bei 3.539 Euro im Jahr und ist eine völlig eigene Leistung mit eigenen Regeln. Lesen Sie dazu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Die beiden Namen sind ähnlich, die Töpfe sind getrennt, und Sie können beide nutzen.

Drei Wege, wie Familien die 131 Euro tatsächlich einsetzen

Die Zahl allein hilft wenig. Hilfreicher ist die Frage, was man damit im Monat kaufen kann. Drei Muster sehen wir immer wieder:

Regelmäßige Entlastung in kleinen Portionen. Eine Betreuungskraft eines anerkannten Dienstes kommt einmal pro Woche für zwei Stunden, geht mit dem Vater spazieren oder sitzt dabei, während die Tochter einkauft. Das ist der häufigste Einsatz, weil er planbar ist und weil er genau das Loch füllt, das pflegende Angehörige am stärksten belastet: nie weg zu können.

Haushalt abgeben, Pflege selbst behalten. Viele Angehörige wollen das Waschen und Anziehen selbst machen, kommen aber mit Putzen, Wäsche und Einkauf nicht nach. Eine anerkannte Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag nimmt genau diesen Teil ab. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist das sogar der vorgesehene Weg, weil die körperbezogene Pflege dort ohnehin über die Pflegesachleistung läuft.

Ansparen für den Eigenanteil der Tagespflege. Wer die Tagespflege zwei Tage pro Woche nutzt, zahlt Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten selbst. Die Fahrt dorthin ist dagegen Teil der Tagespflegeleistung nach § 41 SGB XI. Über das Jahr summiert sich der Eigenanteil. Wird der Entlastungsbetrag dafür zurückgelegt, deckt er diesen Eigenanteil in vielen Einrichtungen weitgehend ab.

Was in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt davon ab, welche Aufgabe Sie als erste abgeben würden. Diese Frage ist wichtiger als die Rechnerei. Schreiben Sie auf, was in einer normalen Woche an Ihnen hängt, und streichen Sie den Punkt, der Sie am meisten kostet.

Der Entlastungsbetrag neben den anderen Leistungen

Der Entlastungsbetrag wird mit keiner anderen Leistung verrechnet. Er steht zusätzlich zu allem, was Ihr Pflegegrad sonst hergibt. Das ist der Grund, warum er so oft untergeht: Er taucht in keiner Überweisung auf.

LeistungAb welchem PflegegradVerhältnis zum Entlastungsbetrag
Pflegegeld nach § 37 SGB XIab Pflegegrad 2unabhängig, keine Kürzung
Pflegesachleistung nach § 36 SGB XIab Pflegegrad 2unabhängig, kürzt aber das Pflegegeld
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchab Pflegegrad 1eigener Betrag von 42 Euro im Monat
Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflegeab Pflegegrad 2eigenes Jahresbudget von 3.539 Euro
Zuschuss zum Hausnotrufab Pflegegrad 1eigener Betrag von 25,50 Euro im Monat
Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppenab Pflegegrad 1eigener Betrag von 224 Euro im Monat

Wer in Pflegegrad 1 ist, sollte diese Tabelle besonders genau lesen. Dort gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und der Hausnotruf sind die Leistungen, die bleiben, und sie werden alle nur auf Nachfrage oder gegen Rechnung ausgezahlt.

So läuft die Abrechnung Schritt für Schritt

  1. Leistung aussuchen und Anerkennung prüfen. Anbieter fragen, ob er nach dem Landesrecht anerkannt ist, und das möglichst schriftlich festhalten, zum Beispiel in der E-Mail-Bestätigung.
  2. Leistung in Anspruch nehmen. Betreuungsstunden, Haushaltshilfe, Tagespflege oder Kurzzeitpflege.
  3. Rechnung verlangen. Darauf müssen Datum, Art der Leistung, Umfang und Betrag stehen. Aus der Rechnung muss erkennbar sein, welchem der vier Verwendungszwecke die Kosten zuzuordnen sind. Steht dort nur “Dienstleistung”, lassen Sie sie ändern.
  4. Erstattung beantragen. Rechnung an die Pflegekasse, mit Versichertennummer und dem Hinweis “Erstattung Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI”. Viele Kassen haben ein Formular und nehmen die Unterlagen per Post, per E-Mail oder über die App an.
  5. Oder direkt abrechnen lassen. Viele anerkannte Anbieter rechnen selbst mit der Pflegekasse ab. Dann unterschreiben Sie nur einen Leistungsnachweis und zahlen nichts vor. Das ist der bequemste Weg und für Haushalte mit knapper Kasse der einzige praktikable.
  6. Kopien behalten. Legen Sie eine Mappe an, in der Sie Rechnungen und Nachweise sammeln. Spätestens bei der Frage, wie viel Guthaben noch offen ist, hilft das.

Rechnen Sie mit einigen Wochen Bearbeitungszeit. Wenn nach zwei Monaten nichts passiert ist, rufen Sie an und fragen nach dem Eingang.

Guthaben, Übertragung und die Frist zum 30. Juni

Der Entlastungsbetrag ist ein Monatsbetrag, aber er muss nicht monatlich verbraucht werden. Innerhalb des Kalenderjahres können Sie ansparen und das Guthaben zum Beispiel für eine Woche Tagespflege im Herbst einsetzen.

Was am Jahresende übrig ist, wird in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Das heißt im Klartext: Restguthaben aus 2026 können Sie noch bis zum 30. Juni 2027 für Leistungen verwenden, danach ist es weg. Ein Ansparen über mehrere Jahre ist nicht möglich.

Daraus folgt eine einfache Faustregel für den Herbst: Fragen Sie im November bei Ihrer Pflegekasse nach Ihrem aktuellen Guthaben und planen Sie, wie Sie es im ersten Halbjahr des Folgejahres einsetzen. Anbieter sind im Frühjahr meist leichter zu bekommen als zwischen Weihnachten und Neujahr.

Einen Vorbehalt müssen wir für den Jahreswechsel 2026 auf 2027 nennen: Der Entwurf der Pflegereform sieht für die Nachfolgeleistung kein Ansparen und keine Übertragung mehr vor und enthält bisher keine Übergangsregelung für Restguthaben aus 2026. Verbraucherportale wie Finanztip raten deshalb dazu, das Guthaben aus 2026 noch im Jahr 2026 zu verbrauchen, statt sich auf die Frist zum 30. Juni 2027 zu verlassen. Ob die Übertragung erhalten bleibt, steht erst fest, wenn das Gesetz beschlossen ist.

Was der Entwurf der Pflegereform ändern soll

Zum Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, liegt ein Gesetzentwurf vor. Wichtig: Dieses Gesetz ist noch nicht beschlossen. Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt, zweite und dritte Lesung sind für den 11. Dezember 2026 geplant, der Bundesrat soll am 18. Dezember 2026 folgen. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027. Bis dahin kann sich alles noch ändern.

Nach dem Entwurf soll der Entlastungsbetrag in seiner heutigen Form durch ein sogenanntes Sozialraumbudget ersetzt werden. Vier Punkte des Entwurfs sind für Familien besonders relevant:

  • Der Anspruch soll auf die Pflegegrade 2 bis 5 begrenzt werden. In Pflegegrad 1 würde die Leistung damit wegfallen.
  • Das Budget soll nur noch für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendbar sein. Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und der Pflegedienst würden als Verwendungszweck entfallen.
  • Ansparen und Übertragen ins nächste Halbjahr sind im Entwurf nicht mehr vorgesehen. Ein nicht genutzter Monatsbetrag würde verfallen.
  • Auch Pflegegeld, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sollen neu zugeschnitten werden.

Solange nichts beschlossen ist, gilt das heutige Recht unverändert weiter. Was wir über den Stand des Verfahrens wissen, halten wir laufend auf der Seite zur Pflegereform 2027 fest. Treffen Sie keine Entscheidung auf Grundlage von Zeitungsmeldungen über einen Entwurf, sondern nutzen Sie den Anspruch, den Sie heute haben.

Kostenlose Beratung vor dem eigenen Suchen

Bevor Sie Anbieter googeln, nehmen Sie die kostenlosen Wege. Jeder Versicherte hat nach § 7a SGB XI Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Die ist gesetzlich kostenlos, findet auf Wunsch zu Hause statt und schließt die Frage ein, welche anerkannten Angebote es in Ihrem Ort gibt. Pflegestützpunkte beraten ebenfalls kostenlos und kennen die regionalen Anbieter meist besser als jede Suchmaschine.

Wenn Sie wissen möchten, welche Leistungen neben dem Entlastungsbetrag für Ihren Pflegegrad noch zur Verfügung stehen, hilft unser Leistungs-Check. Er rechnet nichts schön, sondern zeigt nur die Beträge, die im Gesetz stehen.

Wenn der Pflegegrad zu niedrig ist

Der Entlastungsbetrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch. Viele andere Leistungen sind es nicht: Pflegegeld beginnt erst mit Pflegegrad 2 bei 347 Euro im Monat und erreicht in Pflegegrad 5 990 Euro. Wer sich im Alltag auf der Grenze zwischen zwei Pflegegraden bewegt, verliert durch eine zu niedrige Einstufung deutlich mehr als nur den Unterschied auf dem Papier.

Für den Entlastungsbetrag selbst ändert eine Höherstufung nichts, der Betrag bleibt bei 131 Euro. Was sich ändert, ist alles daneben: Pflegegeld, Pflegesachleistung und das Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hängen am Pflegegrad. Wer schon auf den Entlastungsbetrag angewiesen ist, sollte deshalb prüfen, ob die Einstufung den Alltag überhaupt noch abbildet.

Wie Sie den Termin mit dem Medizinischen Dienst vorbereiten und was Sie dafür dokumentieren, steht in unserer Anleitung zum Pflegetagebuch. Fällt der Bescheid zu niedrig aus, finden Sie die Fristen und den Ablauf unter Pflegegrad Widerspruch. Eine Prüfung Ihres Bescheids im Einzelfall können wir nicht leisten und dürfen wir auch nicht.

Die häufigsten Fehler in der Praxis

  • Zu lange warten. Der Betrag entsteht jeden Monat neu und verfällt nach der Übertragungsfrist. Wer erst im dritten Jahr anfängt, hat die ersten beiden Jahre verloren.
  • Anerkennung nicht geprüft. Eine Rechnung von einem nicht anerkannten Anbieter wird abgelehnt, und das Geld ist dann privat bezahlt.
  • Rechnung zu unspezifisch. Ohne Angabe der Leistungsart kann die Kasse nicht zuordnen und fragt nach. Das kostet Wochen.
  • Pflegegeld und Entlastungsbetrag verwechselt. Wer auf eine Auszahlung wartet, wartet vergeblich und verbraucht nichts.
  • Selbstversorgung über § 45b abrechnen wollen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 lehnt die Kasse das ab. Diese Leistungen gehören in die Pflegesachleistung.
  • Nur auf diesen einen Topf schauen. Neben dem Entlastungsbetrag gibt es Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, einen Zuschuss zum Hausnotruf von 25,50 Euro im Monat und bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für den Umbau der Wohnung. Diese Leistungen beantragen Sie getrennt.

Häufige Fragen

Kann ich mir den Entlastungsbetrag auf das Konto auszahlen lassen?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Kostenerstattung. Die Pflegekasse zahlt nur gegen eine Rechnung, und zwar an Sie oder direkt an den Anbieter. Eine Barauszahlung ohne Leistung sieht das Gesetz nicht vor. Wer Geld zur freien Verfügung möchte, meint meist das Pflegegeld. Das ist eine andere Leistung und beginnt erst mit Pflegegrad 2.

Darf ich damit meine Tochter oder meinen Nachbarn bezahlen?

Angehörige, die mit Ihnen in einem Haushalt leben oder sehr nah verwandt sind, können über den Entlastungsbetrag in der Regel nicht abgerechnet werden. Erstattet werden anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Einige Bundesländer lassen in ihren Landesverordnungen auch geschulte Einzelpersonen als Nachbarschaftshelfer zu, oft nach einem kurzen Kurs und mit Registrierung. Ob das in Ihrem Bundesland gilt und welche Voraussetzungen bestehen, sagt Ihnen Ihre Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt.

Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch mit Pflegegrad 1?

Ja. Der Entlastungsbetrag ist die einzige größere Geldleistung, die bereits mit Pflegegrad 1 zur Verfügung steht, solange die Pflege zu Hause stattfindet. Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es in Pflegegrad 1 nicht. Wer Pflegegrad 1 hat und den Entlastungsbetrag nicht nutzt, lässt den größten Teil seines Anspruchs ungenutzt.

Wird der Entlastungsbetrag mit dem Pflegegeld verrechnet?

Nein. Der Entlastungsbetrag läuft vollständig neben dem Pflegegeld und kürzt es nicht. Das gilt auch neben der Pflegesachleistung und neben den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Eine Kürzung des Pflegegeldes entsteht nur, wenn Sie Pflegesachleistung in Anspruch nehmen, nicht durch den Entlastungsbetrag.

Was passiert mit Guthaben, das ich nicht verbrauche?

Nicht verbrauchtes Guthaben eines Kalenderjahres wird in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Praktisch heißt das: Was Sie 2026 nicht abrufen, können Sie noch bis zum 30. Juni 2027 für Leistungen aus 2026 verwenden. Danach verfällt es. Prüfen Sie den Stand Ihres Guthabens rechtzeitig bei Ihrer Pflegekasse, da die geplante Pflegereform den Entlastungsbetrag umbauen soll.

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Der Anspruch selbst entsteht ohne Antrag, sobald ein Pflegegrad vorliegt und die Pflege zu Hause stattfindet. Beantragen müssen Sie nur die Erstattung, also die Auszahlung gegen Rechnung. Viele Pflegekassen haben dafür ein eigenes Formular, manche akzeptieren auch ein kurzes Schreiben mit der Rechnung im Anhang.

Kann ich den Entlastungsbetrag für die Tagespflege einsetzen?

Ja. Tages- und Nachtpflege ist ausdrücklich ein zulässiger Verwendungszweck. In der Praxis wird der Entlastungsbetrag dort meist für den Eigenanteil genutzt, also für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, die die Einrichtung zusätzlich in Rechnung stellt. Die Fahrt zur Tagespflege und zurück gehört nach § 41 SGB XI bereits zur Leistung der Tagespflege selbst und muss nicht über den Entlastungsbetrag bezahlt werden. Lassen Sie sich von der Einrichtung bestätigen, welche Positionen über § 45b SGB XI abgerechnet werden können.

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Prüfen Sie, welche Leistungen Sie noch nicht abrufen

Vier Fragen, danach sehen Sie, wie viel Geld pro Jahr bei Ihnen offen liegt und was Sie dafür tun müssen.